Ferienvermietung in Zeiten von Corona
Was jetzt wichtig ist

Die aktuelle Situation erfordert auch von Vermietern von Ferienimmobilien ein Umdenken. Wie können Sie Ihre Ferienimmobilie weitestgehend ohne Einbußen in Finanzen und Gästekomfort vermieten? Jedes Bundesland hat eigene Auflagen für die Erlaubnis der touristischen Vermietung. Sie sind als Gastgeber auch dafür verantwortlich, Ihre Mitarbeiter und Gäste über die Hygieneauflagen zu informieren und die Einhaltung zu kontrollieren, auch wenn Sie eine externe Firma (z. B. eine Gebäudereinigung) beauftragt haben.

Was jetzt zu beachten ist (Auszug)
- Im Buchungsangebot sollten besondere Schutz- und Hygienemerkmale der Ferienunterkunft hervorgehoben werden, z.B. kontaktloser Check-in oder Bereitstellung von Desinfektionsutensilien in der Ferienunterkunft. Das vermittelt den Gästen Sicherheit und bringt einen Vermarktungsvorteil.
- Auflagen gibt es auch zur Anzahl der Gäste aus verschiedenen Haushalten, die eine gemeinsame Ferienunterkunft beziehen möchten. Nähere Informationen sind bundeslandspezifisch zu erfragen.
- Dem Gast sollten in der Unterkunft Informationen zu geltenden Hygiene- und Schutzmaßnahmen zur Verfügung gestellt werden, ebenso eine Übersicht darüber, welche Einrichtungen (z.B. hauseigenes Schwimmbad) unter welchen Bedingungen nutzbar sind. Sollten Einschränkungen der Angebote bestehen, muss der Gast vor der Buchung darauf hingewiesen werden.
- Die Übergabe sollte möglichst kontaktlos erfolgen. Z.B. die Schlüsselübergabe mittels Briefkasten / Schlüsselsafe, das Ausfüllen des Meldescheins vorab oder in der Unterkunft, die Begrüßung und Information per Telefon. Bezahlungen sollten kontaktlos und Anmeldungen nur durch eine Person erfolgen. Die gängigen Maßnahmen wie Händewaschen, Abstand halten und Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes gelten auch hier. Alle Gegenstände, die übergeben werden (z.B. Schlüssel) sollten gründlich desinfiziert werden
- Die gleichzeitige Nutzung von Aufzügen durch mehrere Personen aus unterschiedlichen Haushalten ist so zu beschränken, dass der Mindestabstand eingehalten werden kann. Es muss eine Mund-Nasen-Bedeckung getragen werden.
- Die Endreinigung sollte im Hinblick auf die Hygieneverordnung erfolgen und eine gründliche Säuberung des Mietobjektes und aller Möbel und Utensilien beinhalten. Sollte ein Gast mit einer bestätigten Corona-Infektion abgereist sein, so ist eine Desinfektion des Mietobjektes erforderlich. Die Reinigung wird für den nachfolgenden Gast dokumentiert.
- Es dürfen nur Gemeinschaftsbereiche (z.B. Garten, Spielplatz, hauseigenes Schwimmbad) geöffnet werden, in denen die geltenden Kontaktbeschränkungen und Abstandsregeln eingehalten werden können.
Bitte beachten Sie auch, dass sich die Vorschriften von Bundesland zu Bundesland unterscheiden können und auch laufend aktualisiert werden. Bitte informieren Sie sich regelmäßig über den aktuellen Stand.